20,9.2019
ARZT UND RECHT
Ärztliche Verschwiegenheitspflicht
Allgemeines zur ärztlichen Verschwiegenheitspflicht
Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht gehört zu den zentralsten Patientenrechten des österreichischen Gesundheitswesens und ist Grundlage für das Vertrauensverhältnis Arzt – Patient. Diese in § 54 Ärztegesetz unter dem Titel „Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht“ normierte Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht nur für freiberuflich tätige, sondern auch für – zum überwiegenden Großteil in Spitälern – angestellte Ärzte.
„Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet“
Aufgrund der öffentlichen Diskussion von datenschutzrelevanten Thematiken ist die ärztliche Verschwiegenheitspflicht und den damit verbunden sensiblen Fragen ein Dauerbrenner, nicht zuletzt weil es eine große Zahl an Betroffenen gibt.
Vor allem Ärzte erhalten im Rahmen ihrer Berufsausübung Kenntnis von geschützten Daten, insbesondere Gesundheitsdaten. Anderen Personen, darunter fallen auch nicht behandelnde Ärzte sowie nahe Angehörige, dürfen Auskünfte nur dann erteilt werden, wenn der Patient dies erlaubt. So ist insbesondere eine mündliche, schriftliche oder bildgebende Mitteilung oder Weiterleitung an Dritte ohne Einverständnis des Patienten verboten.
Weiters ist zu Beachten, dass Amtsärzte zu den Beamten zählen, daher unterliegen diese bei der Ausübung ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht nur der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sondern zusätzlich dem verfassungsrechtlich abgesicherten Institut der Amtsverschwiegenheit.
Auch Hilfspersonen des Arztes sind in die Verschwiegenheitspflicht miteinbezogen. Es ist ratsam, das Hilfspersonal schriftlich über die Verschwiegenheitspflicht zu belehren und ein vom Mitarbeiter unterzeichnetes Exemplar dieser Belehrung im Personalakt abzulegen.
Es bestehen weitreichende Ausnahmeregelungen wann die Verschwiegenheitspflicht durchbrochen werden kann.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
- nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist (zB. Epidemiegesetz)
- Mitteilungen oder Befunde des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenden Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
- die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,
- die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder von einwilligungsunfähigen Patientinnen/Patienten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen unbedingt erforderlich ist.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Auftragsverarbeitern gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, daß Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung an die zuständige Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben.
Verschwiegenheitspflicht vor Gericht
ZEUGENAUSSAGEN UND ÄRZTLICHE VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
Die vorgenannten Ausnahmen gewährleisten, dass Gerichte und Behörden überall dort Informationen erhalten, wo sie für ihre Entscheidungen darauf angewiesen sind.
Da die ärztliche Schweigepflicht nicht uneingeschränkt besteht, kann der Patient selbst den Arzt von der Geheimhaltung entbinden. Dies sollte nach Möglichkeit schriftlich erfolgen oder vom Arzt wenigstens ausreichend dokumentiert werden. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bedeutet für den Arzt die Berechtigung zur Tätigung einer Aussage jedoch nicht die Verpflichtung.
Des Weiteren kann die Verschwiegenheitspflicht dann durchbrochen werden, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. In jenen Fällen darf die Offenbarung nur insoweit erfolgen, als dies unbedingt erforderlich ist. Das bedeutet, dass nicht alle Umstände bekannt gegeben werden müssen, sondern nur jene Tatsachen die für die Erreichung des Zweckes der gerichtlichen Erhebungen absolut erforderlichen sind.
ZIVILVERFAHREN
Grundsätzlich hat ein Zeuge in einem Zivilverfahren auch über berufsgeheime Tatsachen auszusagen, sofern nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Ein Entschlagungsrecht besteht hinsichtlich jener Tatsachen, über die der Zeuge nicht aussagen kann, ohne eine ihm obliegende, staatliche anerkannte Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu verletzen. Der Arzt ist vom Richter über das Entschlagungsrecht zu belehren, letztlich obliegt es aber dem Arzt selbst von diesem Recht gebrauch zu machen.
STRAFVERFAHREN
Im Gegensatz zum Zivilverfahren besteht im Strafverfahren kein generelles Entschlagungsrecht für Ärzte. Von der Zeugenaussage befreit sind gemäß den Bestimmungen lediglich Psychiater und Psychotherapeuten. Alle anderen Gesundheitsberufe haben im Strafprozess kein Recht, die Zeugenaussage zu verweigern und es muss daher für Zwecke der Rechtspflege den Strafgerichten auch Einsicht in die Behandlungsdokumentation gewährt werden.
Unter Umständen kann der Bruch der Verschwiegenheitspflicht auch dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Angestellte Ärzte sollten sich daher im Falle einer Aussage vor Gericht mit der vorgesetzten Dienststelle in Verbindung setzen und sicherstellen, dass sie von allfälligen Verschwiegenheitsverpflichtungen vorab entbunden werden.
Verschwiegenheitspflicht bei verstorbenen Patienten
Gesundheitsdaten gehören zu den höchstpersönlichen Rechten einer Person und gehen nicht auf Erben und sonstige Gesamtrechtnachfolger über. Es besteht eine Geheimhaltungspflicht über den Tod des Patienten hinaus. Auch nahe Angehörige (Ehegatten, Kinder) haben nicht per se Rechte auf Einsichtnahme in die Gesundheitsdaten ihrer verstorbenen Angehörigen.
Aufgrund von konkreten Anhaltspunkten, wie etwa in einem Testament, kann eine ausdrückliche oder auch schlüssige Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht des Verstorbenen bestehen. Bestehen jedoch von Seiten der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht ernsthafte Bedenken gegen eine Akteneinsicht von Erben oder Hinterbliebenen, kommt der Wahrung des Arztgeheimnisses der Vorrang zu. Im Erbenprozess ist auch der Verlassenschaftskurator nicht dazu legitimiert, als Vertreter des Nachlasses seine Zustimmung zur Einsichtnahme in die Krankengeschichte des Verstorbenen zu geben oder die Entbindung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten behandelnder Ärzte des Verstorbenen zu erteilen.
Ein Geheimnisbruch durch den behandelnden Arzt ist in jenen Fällen gerechtfertigt, in welchen sich der Arzt gegen den Vorwurf eines Behandlungs- oder Kunstfehlers zu Wehr setzen muss.
Sanktionen
Es sind sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen den Bruch der Verschwiegenheitspflicht vorgesehen.
Gemäß § 121 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft und das ihm bei berufsmäßiger Ausübung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes … ausschließlich kraft seines Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist.
Da in der Praxis die Sanktionen des § 121 StGB kaum jemals zur Anwendung kommen, besteht für den Arzt falls er eine Geheimhaltungspflicht ungerechtfertigt verletzt, primär das Risiko einer disziplinären Ahndung nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes sowie zusätzlich einer Ahndung als Verwaltungsübertretung, welche ein Höchststrafausmaß von EURO 2.180,- vorsieht.
Quelle http://www.aektirol.at/arztliche-verschwiegenheitspflicht