21 November 2020
Gesundheitsminister Anschober bereitet Massensimpfung für Österreicher vor
Mit Riesenschritten nähert sich Österreich offenbar einer Massenimpfung gegen Covid-19. Der grüne Gesundheitsminister Rudolf Anschober hat laut Nachrichtenmagazin Profil bereits die Beschaffung von 16 Millionen Dosen Covid-19-Impfstoff in Gang gesetzt. In den vergangenen Tagen soll das Gesundheitsministerium auf Anweisung Anschobers Impfbedarf für mehr als zwei Millionen Euro bestellt haben, darunter allein Spritzen für nicht weniger als 430.000 Euro.
Impfstoff für alle interessierten Österreicher
Laut Profil soll die erste Lieferung der Spritzen und sonstigen Impfutensilien bereits für Dezember geplant sein. In einer Stellungnahme des Ministeriums an Profil heißt es:
Das Ministerium beschaffe derzeit über einen gemeinsamen Prozess auf EU-Ebene „ausreichend Covid-19-Impfstoffe, um alle Menschen in Österreich impfen zu können, die sich gerne freiwillig impfen lassen möchten.
Freiwilligkeit durch geltendes Epidemiegesetz nicht gedeckt
Dass man die Öffentlichkeit und die Medien mit einem Verweis auf die „Freiwilligkeit“ der im Jahr 2021 ins Haus stehenden Covid-19-Impfungen beruhigen will, ist aus politischem Kalkül verständlich. Dabei vergessen Anschober und seine Beamten im Gesundheitsministerium allerdings, dass diese „Freiwilligkeit“ durch das Epidemiegesetz nicht gedeckt ist. Ganz im Gegenteil stellen die §§ 17 Abs 3 und 4 Epidemiegesetz auf die Anordnung von Impfungen durch die Gesundheitsbehörden ab:
(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. g.)
(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.