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Willkürliche Betretungsverbote? Neues Corona-Gesetz verfassungswidrig!

29. August 2020

Rechtsexpertin kritisiert Covid-19-Maßnahmengesetz scharf

Willkürliche Betretungsverbote? Neues Corona-Gesetz verfassungswidrig!

Nachdem die Begutachtungsfrist für die Gesetzesnovelle des Gesundheitsministeriums am Freitag abgelaufen ist, präsentiert Rechtsanwältin Dr. Susanne Fürst am heutigen Samstag auf unzensuriert eine Stellungnahme zum Covid-19-Maßnahmengesetz (Covid-19-MG): Die Nationalratsabgeordnete der FPÖ kommt dabei zu dem Schluss, dass die geplante „Lockdown“-Vorschrift verfassungswidrig und „in ihrer Absicht niederträchtig und perfid“ ist. 

So missachtet die Novelle das Legalitätsprinzip, nach dem Verwaltungsorgane und Vertreter der Gerichtsbarkeit ausschließlich die bestehenden Gesetze zu vollziehen haben, anstatt nach eigenem Gutdünken zu handeln. Dieses Prinzip sichert die demokratische Ordnung, da Gesetze bekanntlich durch die Versammlung der Volksvertreteter, das Parlament, beschlossen werden. 

Massive Grundrechtsbeschränkungen!

Nun soll im geplanten § 2 Covid-19-MG jedoch eine Neuregelung für das „Betreten von bestimmten Orten und öffentlichen Orten“ festgelegt werden. Und die hat es in sich: Wie Dr. Susanne Fürst festhält, liefert der neue Gesetzestext die Grundlage für ein umfassendes Betretungsverbot! Da angeblich „kleinteilige Regelungen für einzeln aufzuzählende Orte zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 unzureichend“ seien, ermöglicht man dem Gesundheitsminister lieber gleich, Betretungsverbote für den gesamten öffentlichen Raum, aber auch für private Orte auszusprechen.

Damit könne Anschober nicht nur den gesamten öffentlichen Raum sperren, sondern auch Betretungsverbote oder sonstige Schutzmaßnahmen für Privatwohnungen verhängen. Und das rein über eine Verordnung, ohne, dass das Parlament hinzugezogen wird.

So wird Fürst zufolge nicht nur das Hausrecht mit Füßen getreten: „Doch auch durch ein Betretungsverbot für öffentliche Orte sind unser Grundrecht auf persönliche Freiheit, die Bewegungsfreiheit, die Selbstbestimmung und die Ausübung der Erwerbsfreiheit betroffen, sodass meines Erachtens hier eine umfassende verfassungsrechtliche Grundlage nötig wäre.“

Notwendig: Festlegung von Kriterien

Diese Grundlagen würden durch das genaue Festlegen von Voraussetzungen geschaffen, die vorliegen müssen, damit der Grundrechtseingriff eintreten darf. Solche Kriterien könnten beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Erkrankungen oder Hospitalisierten sein, die überstiegen werden müssen. Für sämtliche grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen gilt laut Fürst: „Es müsste stets klar von den Ministern kommuniziert werden, welche gesetzlich formulierten Bedingungen eingetreten sind, damit sie diese konkrete Maßnahme laut Gesetz setzen dürfen.

Persönliches Ermessen des Ministers ausreichend

Doch alles, was § 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes diesbezüglich enthält, ist: „Beim Auftreten von Covid-19 kann durch Verordnung das Betreten […] geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.“

Wie dieses „Auftreten von Covid-19“ auszusehen hat, wird nicht definiert. Es läge somit vollständig im Ermessen des Gesundheitsministers, bei welchen Zahlen er Betretungsverbote oder sonstige Maßnahmen verhängt!

Fazit der Rechtsexpertin

Dr. Susanne Fürst fasst zusammen: „Es handelt sich um eine lupenreine gesetzliche Grundlage für die Verhängung von umfassenden Lockdown-Maßnahmen inklusive der Möglichkeit, Menschen das Betreten ihrer Wohnungen zu verbieten.“

Und dafür müssten nicht einmal valide Daten und Nachweise erbracht werden, die die Maßnahmen nachvollziehbar machen, sie sachlich rechtfertigen und ihre Verhältnismäßigkeit beweisen. Fürst fordert daher: „Her mit den Nachweisen oder weg mit dem Gesetz!“

Quelle https://www.wochenblick.at/willkuerliche-betretungsverbote-neues-corona-gesetz-verfassungswidrig/

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