Wer zu Silvester Raketen abschießt oder gegen das Pyrotechnikgesetzes verstößt, dem drohen empfindliche Strafen. Die Grazer Polizei wird verstärkt kontrollieren. Und: In Graz sind pyrotechnische Gegenstände der Klassen 2, 3 und 4 verboten.
Das ist verboten
Generell ist der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die keine Bezeichnung, Kategorien- bzw. Klassenzugehörigkeit, keine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache und keine Abgabebeschränkungen (Altersbeschränkungen) enthalten, verboten.
Das sagt das Pyrotechnikgesetz
- Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (Klasse I) – darunter Knallerbsen und Knallbonbons – dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind auch in Graz erlaubt.
- Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Klasse II) – etwa Knallfrösche – dürfen Personen unter 16 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Klasse II) innerhalb des Ortsgebietes ist generell verboten. Der Bürgermeister kann allerdings mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes vom Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Klasse II) ausnehmen. Für das Ortsgebiet von Graz wurde keine derartige Verordnung erlassen. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Klasse II) in geschlossenen Räumen und innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von größeren Menschenansammlungen ist darüber hinaus untersagt.
- Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 (Klasse III) und
- Kategorie F4 (Klasse IV) sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung (Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde) und ab 18 Jahren zulässig. Bei beiden Kategorien handelt es sich unter anderem um Raketen, Feuerwerksbomben oder Bombenrohre.
- Wichtig ist außerdem, so die Polizei, dass Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 nur einzeln und voneinander getrennt, also nicht gebündelt, angezündet werden dürfen.
- Für das Ortsgebiet von Graz ist das Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3 und F4 (Klassen II, III und IV) ausnahmslos verboten.
- Auch betonen die Behörden, dass die private Herstellung und das Öffnen oder Zerlegen von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen zu schweren Unfällen mit erheblichen Personen- und Sachschäden führen kann. Das sei ebenfalls generell untersagt, wenn nicht eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt.
Darüber hinaus ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Tierheimen und Tiergärten verboten. Auch ist ihre widmungswidrige Verwendung grundsätzlich untersagt. Das gelte laut Exekutuve auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orte, wie insbesondere Tankstellen, untersagt.
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Das sind die Strafen
Wer gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro oder ersatzweise Arrest bis zu sechs Wochen bestrafen werden.
Durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen können aber auch gerichtlich strafbare Tatbestände, wie etwa Sachbeschädigung, Körperverletzung oder Brandstiftung, verwirklicht werden, warnen die Behörden. Von der Polizei werden verstärkte Kontrollen zur Einhaltung des Pyrotechnikgesetzes vorgenommen. Übertretungen werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht. Illegale pyrotechnische Gegenstände werden, wie es heißt, rigoros beschlagnahmt.
- Qele .http://www.kleinezeitung.at