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Big Brother lässt grüssen — Überwachung im Job: Was alles erlaubt ist

Von der Monitorüberwachung bis hin zum Mikrochip – beobachtet Sie Ihr Arbeitgeber?

In den USA sind Mikrochips für Mitarbeiter schon Realität. Wie viel Überwachung am Arbeitsplatz ist in Österreich überhaupt erlaubt?

In den USA schaffte es eine Firma mit ihrer „Mikrochip-Party“ für Mitarbeiter weltweit in die Schlagzeilen: „Three Market Square“ implantierte einigen seiner Mitarbeiter einen Mikrochip von der Größe eines Reiskorns zwischen Daumen und Zeigefinger unter die Haut – auf freiwilliger Basis und laut eigenen Angaben ohne GPS-Tracking. Wozu? Mit dem RFID-Chip (radio-frequency identification) können Türen geöffnet werden oder ein Kaffee am Automaten bezahlt werden. Einige Monate später folgte das schwedische Start-up-Unternehmen „Epicenter“ dem Beispiel der US-Firma und ließ Mikrochips verpflanzen, um so Schlüsselkarten zu ersetzen. Big Brother lässt grüßen.

Doch wäre so eine Praxis in Österreich überhaupt erlaubt? Und wie stark darf der Arbeitnehmer hierzulande überwacht werden?

Mikrochips auch in Österreich?

Rechtlich gesehen können Arbeitgeber in Österreich nicht dazu verpflichtet beziehungsweise gezwungen werden, sich einen Mikrochip implantieren zu lassen. Die freiwillige Teilnahme an so einem Experiment wäre allerdings erlaubt. Dabei darf man aber nicht vergessen: Auch wenn der Chip kein GPS-Tracking enthält können über die Türöffnung via Chip genaue Bewegungsprofile erstellt werden. Das wirft wiederum arbeitsrechtliche Fragen auf. Ganz abgesehen davon, wie groß der Druck ist, den ein Arbeitgeber beim freiwilligen Implantieren theoretisch ausüben könnte – Stichwort Jobverlust.

So viel Überwachung ist derzeit erlaubt

Grundsätzlich gilt laut Arbeiterkammer (AK) in Betrieben mit Betriebsrat folgende Regelung: Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde des Arbeitnehmers berühren wie beispielsweise Videoüberwachung am Arbeitsplatz oder die GPS-Ortung von Außendienstmitarbeitern dürfen nur angewandt werden, wenn „der Betriebsrat mit dem Betriebsinhaber darüber eine Betriebsvereinbarung getroffen hat.“ Ist in dem Unternehmen kein Betriebsrat vorhanden muss der Arbeitgeber – am besten schriftlich – die Zustimmung jedes einzelnen Mitarbeiters einholen. Dieser hat das Recht seine Zustimmung zu widerrufen.

Erlaubt sind in jedem Fall: die Zutrittskontrollen bei Betreten der Firma oder das Tragen eines Firmenausweises.

Nicht erlaubt sind in jedem Fall:

  • Das Lesen des Arbeitgebers von privaten E-Mails beziehungsweise die Kontrolle privater Internetnutzung.
  • Das heimliche Abhören oder Aufzeichnen privater oder dienstlicher Telefongespräche des Arbeitnehmers – zumindest ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung.
  • Die Videoüberwachung des Arbeitnehmers im internen Bereich zur gezielten Kontrolle der Arbeitsleistung. Erlaubt sind aber Kameras zur Sicherheitsüberwachung wie beispielsweise im Schalterraum einer Bank. Hier gilt es gegebenenfalls die Zustimmung des Betriebsrates/Arbeitnehmers einzuholen.
  • Der Einsatz von GPS-Systemen oder Mobiltelefonen mit Lokalisierungsfunktion zur permanenten Standort-Überwachung von Mitarbeitern (mit Dienstwagen oder im Außendienst) ohne deren Zustimmung. Erlaubt ist dies nur, wenn gewichtige Interessen des Arbeitgebers vorliegen. Im Normalfall muss die Zustimmung des Arbeitnehmers eingeholt werden, da diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren.
    • Die Überwachung von Internetzugriffen der Arbeitnehmer stellt ebenfalls eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes dar. Hier braucht es auf jeden Fall eine Betriebsvereinbarung.

    Jeder Mitarbeiter hat außerdem das Recht, darüber informiert zu werden, welche persönlichen Daten vom Unternehmen verwertet werden. Wurden Daten von Arbeitnehmer rechtswidrig verarbeitet, so besteht ein Anspruch auf Löschung dieser Daten.

  • Wohin man sich wenden kann

    In erster Linie ist laut AK bei Fragen in puncto Überwachung der Betriebsrat der richtige Ansprechpartner für den Arbeitnehmer. Sollte man weitere Unterstützung bei Rechtsfragen oder im Falle einer Beschwerde brauchen, stehen Arbeiterkammer und Gewerkschaft zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann, falls erforderlich, beim Arbeits- und Sozialgericht auf Unterlassung der rechtswidrigen Überwachung klagen.

  • Quelle https://www.news.at/

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