15. September 2020
Zustimmung, Geldstrafe oder Haft
Im Schatten der Corona-Gesetze: Volle Hausdurchsuchung für Betriebe
Die neuen Corona-Gesetzesvorlagen des grünen Gesundheitsministers Rudolf Anschober haben es in sich. In Paragraph 9 verbirgt sich eine generelle Erlaubnis für Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne richterliche Genehmigung im Geschäftsbereich. Ein weiteres Detail, das Kritiker an die Dämmerung einer Diktatur glauben lässt.
§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verantwortliche hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(2) Von Kontrollen gemäß Abs. 1 ausgenommen ist der private Wohnbereich
Soweit die Gesetzesvorlage.
Der Text, der Behörden ohne Befassung eines ordentliches Gerichtes Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen erlaubt, ist übrigens aus der geltenden Gewerbeordnung übernommen. Das macht ihn aber nicht weniger problematisch.
Kritiker, denen es seit Bekanntwerden des Wortlauts die Haare aufstellt, merken an, dass unter dem Deckmäntelchen von „Corona-Bekämpfung“ schon jetzt zahlreiche verfassungswidrige Verstöße gegen die Bürgerrechte durchgeführt wurden. Diese wurden sowohl vom Kanzler als auch vom Bundespräsidenten billigend in Kauf genommen und genau so kommentiert. Kritik wurde als juristische Spitzfindigkeiten abgetan, es wäre ja alles so dringend.
„Mir wern kan Richter brauchn“
So wäre es prinzipiell möglich, auf Basis von Anschobers Corona-Gesetz die Büros politischer Gegner zu durchsuchen und alles mitzunehmen, was nicht niet- und nagelfest ist. Zudem sind keine Ausnahmen definiert, was die Räumlichkeiten gesetzlich besonders geschützter Orte wie Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien oder Redaktionsbüros betrifft. Welche Sanktionen einen erwarten, wenn man der Behörde den Zutritt oder Zugriff verweigert, sind noch nicht ganz geklärt. Jedenfalls dürften es zumindest die launischen 1450 Euro Strafe (die Corona-Kurzwahlnummer lautet ebenso 1450) oder vier Wochen Haft sein. Für Unternehmen sind Strafen bis zu 30.000 Euro vorgesehen.
Quelle https://www.wochenblick.at/im-schatten-der-corona-gesetze-volle-hausdurchsuchung-fuer-betriebe/